Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein hat den Namen „Christlicher Verein Junger Menschen Brackwede“
- CVJM Brackwede -
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld – Brackwede.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Grundlage der Arbeit

Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens. Er steht damit zu der Zielsetzung, die von der Weltkonferenz der Christlichen Vereine Junger Männer am 22. August 1855 beschlossen und in der Jubiläums-Weltkonferenz am 22.August 1955 in Paris bestätigt wurde:

„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche junge Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, sein Reich unter den jungen Männern auszubreiten.“

Die in der „Pariser Basis“ festgelegte Grundlage gilt sinngemäß auch für die Arbeit an Mädchen und Frauen.

§ 3 Aufgaben des Vereins

Der CVJM Brackwede übernimmt folgende Aufgaben:
1. Sammlung um das Wort Gottes zur Weckung und Vertiefung des Glaubenslebens;
2. Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zum gemeinsamen Dienst;
3. Förderung zu geistig und körperlich tüchtigen, christlichen Persönlichkeiten, die in Verein, Familie, Gemeinde und Gesellschaft zu verantwortungsbewusstem Handeln und missionarischem Dienst fähig und bereit sind;
4. Kranken und Notleidenden zu helfen;
5. Aktive Mitwirkung in Jugendausschüssen, soweit diese parteipolitisch ungebunden sind.

§ 4 Arbeitsmittel

Die Aufgaben sollen erfüllt werden durch:
1. Einrichtung fester Vereinsstunden, insbesondere regelmäßiger Bibelstunden,
2. Darbietung guter Bücher, Zeitschriften und Unterhaltungsspiele,
3. Kulturelle Veranstaltungen, Vorträge und gemeinschaftliche gesellige Zusammenkünfte,
4. Pflege von Sport, Laienspiel, Musik, Wandern u.a.

§ 5 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Weder Mitglieder noch Angestellte des Vereins haben irgendwelche wirtschaftlichen Vorteile durch den Verein.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Gruppen und Abteilungen des Vereins haben kein Sondereigentum an Geld oder Gegenständen.

§ 6 Gliederung

Der Verein umfasst:
1. Kinderarbeit (Alter von 6 – 8 Jahre)
2. Jungschararbeit (Alter von 9 – 12 Jahre)
3. Jugendarbeit (Alter von 13 – 17 Jahre)
4. Kreis junger Erwachsener (ab 18 Jahre)
5. Familienkreis
6. Sportarbeit
7. Posaunenchorarbeit
8. Sondergruppen

Jede Gruppe hält in der Regel ihre Vereinsstunden gesondert ab.

Die Mitglieder der Jungschar bedürfen um Mitglieder zu werden nach Vollendung des 14. Lebensjahres bzw. nach erfolgter Konfirmation einer besonderen Aufnahme. Diese wird auf dem Jahresfest oder anlässlich der nächstfolgenden Hauptversammlung vollzogen.

§ 7 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat bzw. konfirmiert ist und bereit ist:
1. Das Wort Gottes zur Regel und Richtschnur seines Lebens zu machen,
2. die Zusammenkünfte des Vereins regelmäßig zu besuchen,
3. die Ordnung des Vereins gewissenhaft zu befolgen,
4. einen monatlichen Beitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird, zu entrichten.

Unterstützendes Mitglied kann werden, wer sich zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet.

§ 8 Aufnahme

Als Gast kann jeder, bevor er sich für seinen Eintritt entscheidet, Vereinszusammenkünften beiwohnen. Über Einzelfälle entscheidet der Vorstand. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag durch Ausfüllung eines Aufnahmeformulars zu stellen. Über diese Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vereinsvorsitzenden, seinen Stellvertreter oder den Vereinswart mittels Handschlag. Mitglieder auswärtiger Vereine werden, wenn sie sich als solche ausweisen können, ohne besondere Aufnahme Mitglieder des CVJM Brackwede.

§ 9 Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende erfolgen, nachdem der Beitrag für das laufende Jahr entrichtet ist.
Der Austritt muss schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn schwerwiegende Gründe dafür vorliegen. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Dieser Vorstandsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen mitzuteilen.
Es steht ihm ein Einspruchsrecht bei der nächsten Hauptversammlung zu.

§ 10 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus:
a. den ordentlichen Mitgliedern
b. den unterstützenden Mitgliedern des Vereins.
Die Hauptversammlung ist einmal im Jahr, und zwar im Frühjahr einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher.
Die Hauptversammlung hat die Aufgabe den Vorstand zu wählen, das Arbeitsprogramm zu beraten, die Mitgliedsbeiträge festzusetzen, den Kassenbericht entgegenzunehmen, Entlastungen zu erteilen und die Kreisvertreter zu wählen.
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig, mit Ausnahme von § 18. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, mit Ausnahme von § 18. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres ist jedes ordentliche Mitglied stimmberechtigt und kann Anträge stellen. Die unterstützenden Mitglieder haben nur beratende Stimme.
Über die in der Hauptversammlung geführten Verhandlungen hat der Schriftführer einen Sitzungsbericht anzufertigen.
Außerordentliche Hauptversammlungen können jederzeit einberufen werden.
Sie sind einzuberufen, wenn dies von mindestens zehn ordentlichen Mitgliedern unter Angabe der zur Verhandlung zu bringenden Gegenstände schriftlich beantragt wird.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand, weiteren stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern und beratenden, nicht stimmberechtigten Mitgliedern zusammen.
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a. Vorsitzende/r
b. Stellvertretende/r Vorsitzende/r
c. Kassenwart/in
Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinschaftlich.

Weitere stimmberechtigte Vorstandsmitglieder sind:
a. Schriftführer/in
b. Vereinswart/in
c. Zwei Jugendvertreter/innen, die nicht unter 18 Jahre und nicht über 21 Jahre alt sein dürfen und von den Jugendkreisen vorgeschlagen und von der Hauptversammlung gewählt werden.

Nicht stimmberechtigte, beratende Mitglieder sind:
a. Ein/e Vertreter/in des Presbyteriums
b. Weitere Personen, die der Vorstand zur Sachberatung hinzuziehen kann.

Der Vorstand wird in der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und zwar durch Stimmzettel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Neukonstituierung im Amt. Sollte ein Mitglied während der Wahlzeit ausscheiden, können seine Aufgaben auf ein anderes Vorstandsmitglied bis zur nächsten Hauptversammlung kommissarisch übertragen werden.

Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen.

Sollte ein Vereinsmitglied bei seiner anstehenden Wahl oder Wiederwahl nicht anwesend sein, so kann eine Wahl oder Wiederwahl nur dann stattfinden, wenn die Zustimmung zu der Wahl dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter schriftlich mitgeteilt worden ist und der zu Wählende entschuldigt der Wahl ferngeblieben ist. Über den Entschuldigungsgrund entscheidet der Vorsitzende oder sein Vertreter nach eigenem Ermessen. Andernfalls ist eine Neuwahl zu tätigen oder ein anderes ordentliches Mitglied zu wählen. Näheres regelt die Wahlordnung, die der Vorstand erlassen hat.

§ 12 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Zu den besonderen Rechten und Pflichten des Vorstandes gehören insbesondere:
1. Die Vertretung des Vereins und seine Leitung.
2. Der regelmäßige Besuch der Vereinsversammlungen.
3. Die Aufnahme und Ausschließung von Vereinsmitgliedern gem. der §§ 7 und 8.
4. Die Überwachung der Ordnung im Verein.
5. Die Beaufsichtigung und Prüfung der Kasse, letzteres hat mindestens jährlich einmal und zwar vor Erstattung des Kassenberichtes zu erfolgen.
6. Die Berufung der Kassenprüfer, die die Kasse einmal jährlich und zwar vor Erstattung des Kassenberichtes zu prüfen haben und nicht dem Vorstand angehören dürfen.
7. Die Ermahnung der Mitglieder in nötigen Fällen.
8. Die Einberufung der Hauptversammlung und Festlegung der Tagesordnung.
9. Die Abhaltung von monatlichen Vorstandssitzungen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in geschlossener Sitzung gefasst. Über die Beschlüsse ist der nächsten Hauptversammlung zu berichten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind durch Handaufheben zu fassen. Für- und Gegenstimmen, sowie Stimmenthaltungen sind im Protokoll zu vermerken. Auf Antrag von zwei stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern hat Namensnennung im Protokoll zu erfolgen.
10. Die Besetzung der Ämter des Vorstandes (siehe § 11)
11. Der Vorstand beschließt ferner über Einnahmen und Ausgaben des Vereins und er ist der Hauptversammlung für seine Tätigkeit Rechenschaft schuldig.

§ 13 Ausschüsse und Unterabteilungen

Etwa erforderlich werdende Ausschüsse beruft der Vorstand.
Die Bildung von Unterabteilungen erfolgt auf Beschluss des Vorstandes.

§ 14 Besondere Regeln

1. Spirituosen dürfen in den Vereinsräumen nicht genossen werden.
2. Das Vereinseigentum ist pfleglich zu behandeln.
3. Die Zugehörigkeit zu anderen Vereinen ist mit dem Vorstand abzustimmen.

§ 15 Ehrenmitglieder

Der Vorstand kann der Hauptversammlung vorschlagen, Freunde und langjährige Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Über diese Ernennung wird eine vom Vorstand unterzeichnete Urkunde ausgestellt.

§ 16 Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins kann nur dann erfolgen, wenn er nur noch drei Mitglieder umfasst. Der Auflösung müssen zwei der verbliebenen Mitglieder zustimmen.
Das verbliebene Vermögen, bzw. das Inventar, über das ein Verzeichnis zu führen ist, soll dann dem Verein „CVJM Westbund“ übergeben werden. Falls dieser nicht mehr existiert, soll das Presbyterium der ev. luth. Bartholomäus-Kirchengemeinde Brackwede die Verwaltung und Nutzung des Vermögens bis zur etwaigen Neugründung des Vereins übernehmen, das es ausschließlich und unmittelbar für eine Arbeit im Sinne des § 2 verwenden muss.

§ 17 Stellung des Vereins

Der Verein ist Mitglied des CVJM-Westbundes. Entsprechend der Bundessatzung ist der Verein verpflichtet, den Bundesbeitrag zu zahlen.
Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbundes oder vom Vorstand des CVJM- Westbundes beauftragte Vertreter haben das Recht, mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen.
Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM-Westbundes einem Kreisverband des CVJM-Westbund zugeteilt. Er entsendet seiner Stärke entsprechend Vertreter in die Kreisvertretung.
Der CVJM-Westbund gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. in Kassel an. Der CVJM-Gesamtverband ist dem Weltbund der CVJM in Genf angeschlossen.
Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Westbundes Teil evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der evangelischen Jugend (AEJ) ihren Zusammenschluss hat. Er ist durch seine Mitgliedschaft im CVJM-Westbund dem „Diakonischen Werk“ – Innere Mission und Hilfswerk – der evangelischen Kirche von Westfalen als einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.

§ 18 Satzungsänderungen

1. Änderungen dieser Satzung können nur mit Dreiviertel der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Von den stimmberechtigten Mitgliedern muss mindestens die Hälfte anwesend sein.
3. Falls die Voraussetzung des Abs. 2 nicht vorliegt, kann nach Maßgabe des § 10 Abs. 8 eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Bei der schriftlichen Einladung ist mitzuteilen, dass Beschlüsse zur Satzungsänderung ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 wirksam werden.
4. Jede Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des CVJM –Westbundes.